Familienstiftung
in der Fassung vom 25. September 2020
§ 1
Name, Sitz und Gründung der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen „Heinrich Theodor Wuppermann’sche Familienstiftung“ und hat ihren Sitz in Leverkusen.
(2) Die Stiftung wurde am 29.5.1910 in Erfüllung einer Testamentsbestimmung des im Jahre 1907 verstorbenen Fabrikanten Heinrich Theodor Wuppermann in Schlebusch mit Mitteln aus seinem Nachlass von seiner Witwe Luise Wuppermann, geb. Deutsch, und seinen acht Kindern gegründet und am 21.6.1910 behördlich genehmigt durch das Amtsgericht Opladen.
§ 2
Zweck der Stiftung
(1) Der Zweck der Stiftung ist ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet, Mitglieder aus dem Kreis der Destinatäre,
die infolge ihrer wirtschaftlichen Lage der Hilfe bedürfen, zu unterstützen.
(2) Die Mittel der Stiftung werden – abgesehen von der Begleichung anfallender Verwaltungskosten – nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
§ 3
Mitglieder
(1) Mögliche Leistungsempfänger der Stiftung (Destinatäre) sind die Nachkommen von Heinrich Theodor Wuppermann (1835 – 1907) und Luise Wuppermann, geb. Deutsch (1840 – 1917) sowie ihrer Kinder
1. Carl Hermann Theodor Wuppermann (1869 – 1941)
2. Elisabeth Schmick, geb. Wuppermann (1870 – 1929)
3. Berta Tavan, geb. Wuppermann (1871 – 1957)
4. Helene Meumann, geb. Wuppermann (1873 – 1945)
5. Wilhelm Wuppermann (1875 – 1967)
6. Hans Wuppermann (1878 – 1922)
7. Carl Wuppermann (1880 – 1973)
8. Emma Jahn, geb. Wuppermann (1881 – 1947)
(2) Die Nachkommen der in Absatz (1) Genannten („Nachkommen“) können jeweils nach vollendetem 18. Lebensjahr ihren Beitritt beim Vorstand der Stiftung anmelden. Die Anmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung zu Händen des Vorsitzenden des Vorstandes. Sie sind nach dem Zugang ihrer Beitrittserklärung „Mitglieder“ bzw. „Stiftungsmitglieder“ im Sinne dieser Satzung und zu jährlichen Beitragszahlungen verpflichtet, soweit keine Beitragsbefreiung erfolgt. Die Mitglieder werden in der Jahresversammlung über die inzwischen eingegangenen Anmeldungen unterrichtet.
(3) Familienmitglieder der Nachkommen, welche die Voraussetzungen des Absatzes (1) nicht erfüllen, können nach der Entscheidung des Vorstandes ausnahmsweise ihren Beitritt erklären.
§ 4
Vorstand
(1) Zur Verwaltung der Stiftung wird für die Zeitdauer von sechs Jahren ein aus mindestens fünf Mitgliedern bestehender Vorstand durch die jährlich abzuhaltende Jahresversammlung gewählt, und zwar durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Alle drei Jahre scheiden abwechselnd jeweils die Hälfte der Mitglieder des Vorstands nach ihrer sechsjährigen Amtszeit aus. Die Ausscheidenden sind wiederwählbar.
(3) Zwischenzeitlich ausscheidende Vorstandsmitglieder werden durch den Vorstand mittels Zuwahl ergänzt. Die Hinzugewählten unterliegen der Nachwahl durch die nächste ordentliche Jahresversammlung und bleiben bis zum Ablauf der Zeit, für welche die Vorgänger gewählt waren, im Amte.
(4) Jeder Wechsel der Personen im Vorstand ist der Stiftungsbehörde anzuzeigen.
(5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, der für die Geschäftsführung der Stiftung verantwortlich ist, den Schatzmeister und den Schriftführer. Der Schriftführer hat im Verhinderungsfalle den Vorsitzenden und der Schatzmeister den Schriftführer zu vertreten.
(6) Nach außen hin wird der Vorstand – und somit die Stiftung – rechtsgültig durch zwei seiner Mitglieder vertreten, sofern sich der Vorsitzende oder der Schriftführer oder der Schatzmeister unter diesen zwei Mitgliedern befinden.
(7) Der Vorstand muss jährlich wenigstens ein mal auf Einladung des Vorsitzenden zusammentreten, um die laufenden Angelegenheiten der Stiftung zu erledigen und die Prüfung der Rechnung sowie die Entlastung des Schatzmeister vorzunehmen. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen geschieht schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Zur Beschlussfähigkeit genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern.
(8) Der Vorsitzende ist auch befugt, die Zustimmung zu einem Antrage von den Vorstandsmitgliedern schriftlich einzuholen. Indessen ist ein solcher Beschluss nur dann gültig, wenn kein Vorstandsmitglied dieser Abstimmung widerspricht.
(9) Bei der Beschlussfassung des Vorstands entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
(10) Der Vorstand kann festlegen, dass bestimmte Vorstandsmitglieder die Betreuung einzelner der acht Familienstämme übernehmen, insbesondere hinsichtlich Beantragungen und Vorprüfung von Beihilfe-Bedarfsfällen.
(11) Das Amt des Vorsitzenden ist ein Ehrenamt, für welches nur die baren Auslagen vergütet werden.
§ 5
Vermögen des Stiftung
Das Vermögen der Stiftung, dessen Grundlagen ursprünglich aus einem von den Gründern gemäss Bestimmung im Nachtragstestament vom 27.3.1907 zur Verfügung gestellten Betrag von 15.000,- Mark bestand, gliedert sich auf in das „Dauernde Stiftungsvermögen“, in einen „Dispositionsfonds“ und in eine „Freie Rücklage“.
§ 6
Dauerndes Stiftungsvermögen
(1) Gemäß Beschluss der Jahresversammlung der Mitglieder vom 9.11.2019 ist aus dem Stiftungsvermögen ein Kapital von
EUR 52.000,- (Euro zweiundfünfzigtausend)
zum „dauernden Stiftungsvermögen“ bestimmt und damit der laufenden Disposition des Vorstandes entzogen sowie für Auszahlungen und dergleichen gesperrt.
(2) Das Kapital des dauernden Stiftungsvermögens ist mündelsicher oder in Anlehnung an die für die Mündelsicherheit geltenden Bestimmungen anzulegen, jedoch in sinngemäßer Anwendung des § 1811 BGB nach bestem Ermessen des Vorstandes.
§ 7
Dispositionsfonds
(1) Das sonstige, über EUR 52.000,- hinausgehende Vermögen der Stiftung sowie die laufenden Beiträge und Vermögenserträgnisse des dauernden Stiftungsvermögens sowie etwaige außerordentliche Beiträge, Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen, die nicht zur Mehrung des dauernden Stiftungsvermögens bestimmt sind, bilden den „Dispositionsfonds“. Über seine Anlagen und Verwaltung entscheidet der Vorstand frei im Rahmen des Stiftungszweckes, ohne an die Beschränkungen, wie sie für das dauernde Stiftungsvermögen gelten, gebunden zu sein.
(2) Aus dem Dispositionsfonds werden die stiftungsmäßigen Beihilfen vom Vorstand bewilligt und die Verwaltungskosten getragen.
§ 8
Beihilfen
(1) Glaubt ein Mitglied der Stiftung für sich oder seine Angehörigen einer Beihilfe zu bedürfen, so ist dem Vorsitzenden des Vorstandes hiervon Mitteilung zu machen. Anregungen zur Prüfung, ob Beihilfemöglichkeiten gegeben sind, können auch von anderen Mitgliedern, auch auf dem Wege über die für die Betreuung einzelner Familienstämme bestimmten Vorstandsmitglieder, an den Vorsitzenden herangetragen werden, oder von diesem selbst ausgehen.
(2) Nach Überprüfung durch den Vorsitzenden entscheidet der Vorstand alsdann über das Gesuch und beschließt im Gewährungsfalle über die Höhe und Art der Beihilfe. In Betracht kommen Einmal-Beihilfen und laufende Beihilfen. Letztere werden in der Regel monatlich ausgezahlt. Über ihre Weiterzahlung wird jährlich neu entschieden.
(3) Ausnahmsweise können auch Familienmitglieder, welche nicht Mitglieder der Stiftung sind, durch Beschluss des Vorstands unterstützt werden. Das gilt namentlich auch bei verwitweten Ehegatten und bei Kindern verstorbener Stiftungsmitglieder.
(4) Alle bei der Bewilligung von Beihilfen Beteiligten sind verpflichtet, über die Beihilfe- Empfänger und über die Höhe der Beihilfen Stillschweigen zu bewahren.
§ 9
Jahresversammlung
(1) Die Jahresversammlung der Stiftungsmitglieder findet in der zweiten Jahreshälfte eines jeden Kalenderjahres statt. Hierzu sind die Mitglieder durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
(2) Als Form dieser Einladung genügt Benachrichtigung durch Brief oder in elektronischer Form, insbesondere per E-Mail, an die zuletzt von dem jeweiligen Mitglied bekannt gegebene Adresse.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
(4) Die Erschienenen haben
a) die Rechnungsvorlage des Vorstandes entgegenzunehmen
und zu prüfen sowie denselben zu entlasten,
b) die Neuwahlen und eventuelle Nachwahlen zu
vollziehen,
c) über eventuelle Anträge, die an die
Mitgliederversammlung gerichtet sind, zu beschließen,
d) auf Antrag des Vorstandes die Jahresbeiträge
festzusetzen.
(5) Eine außerordentliche Versammlung kann vom Vorstand
jederzeit einberufen werden. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
§ 10
Satzungsänderung
(1) Beschlüsse der Jahresversammlung über Veränderungen der Satzung bedürfen der 2/3-Mehrheit der Anwesenden, sofern 2/3 der Stiftungsmitglieder zugegen oder vertreten sind. Falls diese Mehrheiten nicht erreicht werden, genügt eine zweite Versammlung, bei der 2/3 der anwesenden Mitglieder ausreichen. Hierauf muss bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
(2) Über alle Beschlüsse, mit denen die Satzung verändert wird, ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Die sind dem Finanzamt anzuzeigen. Wird auch der Stiftungszweck geändert, so ist hierzu die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.
(3) Die Jahresversammlung ist bei Vorliegen veränderter Verhältnisse jederzeit berechtigt, die Satzung im Wege der Satzungsänderung anzupassen.
§ 11
Beiträge
(1) Die Zahlung der Beiträge, deren Höhe von der Jahresversammlung bestimmt wird, hat im Laufe des Jahres, spätestens bis zur Jahresversammlung, auf eines der Konten der Stiftung zu erfolgen.
(2) Wenn ein Mitglied seinen Beitrag trotz dreier, jährlich vorzunehmender Mahnungen nicht entrichtet, kann eine Ausschließung durch den Vorstand erfolgen. Ebenso kann der Vorstand durch schriftlich begründeten Beschluss, welcher dem Betreffenden mitzuteilen ist, ein Mitglied ausschließen. In beiden Fällen hat jedoch die nächste Jahresversammlung die endgültige Entscheidung.
(3) Unter besonderen Umständen kann die Beitragszahlung durch den Vorstand zeitweise oder dauernd erlassen werden. Dies gilt insbesondere für noch in der Ausbildung befindliche Mitglieder.
(4) Bei etwaigem Austritt oder Ausschluss verfallen die an die Stiftung gezahlten Beiträge zugunsten derselben.
§ 12
Auflösung der Stiftung
(1) Auf begründeten Antrag von mindestens einem Viertel sämtlicher Mitglieder kann die Jahresversammlung über die Auflösung der Stiftung mit satzungsändernder 2/3-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließen. Ein solcher Beschluss ist aber nur dann wirksam, wenn eine binnen sechs Monaten ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Versammlung der Mitglieder mit ¾ der anwesenden Stimmen den Beschluss wiederholt. Außerdem bedarf der Auflösungsbeschluss der Genehmigung der staatlichen Stiftungsbehörde.
(2) Die außerordentliche Versammlung hat auch über die Verwendung des Vermögens mit ¾- Mehrheit zu beschließen.
§ 13
Behördliche Aufsicht
Gemäß dem Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen unterliegt die Stiftung der Rechtsaufsicht durch die Bezirksregierung in Köln. Oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein- Westfalen.
§ 14
Satzungsauslegung
Bei Meinungsverschiedenheiten über Bestimmungen dieser Satzung soll die Auslegung durch den Vorstand für alle Beteiligten bindend sein.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von den Stiftungsmitgliedern satzungsgemäß im Umlaufverfahren unter Anwendung der Regelung für die Durchführung einer präsenzlosen Mitgliederversammlung nach dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beschlossen. Sie ist am 13. November 2020 von der Stiftungsbehörde bei der Bezirksregierung in Köln genehmigt worden und damit in Kraft getreten.
Letzte Änderung: 20.11.2020
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